Sie wollen Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, da Ihnen bereits ein Titel vorliegt und der Schuldner nicht freiwillig zahlt? Oder Herausgabe- oder Räumungsansprüche können nicht auf freiwilliger Basis durchgesetzt werden? Dann müssen Sie abwägen, welche Vollstreckungsmaßnahmen zweckmäßigerweise ergriffen werden sollen und können. Ob eine Zwangsvollstreckung überhaupt im konkreten Fall möglich und auch wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte im Vorfeld geklärt werden.
Sie haben eine offene Forderung und über das Vermögen des Schuldners wird das Insolvenzverfahren eröffnet? Dann sollten Sie als Gläubiger ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden!
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Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Heike Haffelder-Paret
Rechtsanwalt Peter Slieper
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