Kanzlei Dichgans und Kollegen

Strafrecht und Strafprozessrecht


Wann sollte ich anwaltlichen Rat einholen?

Die Annahme, nur bei schweren Delikten oder im Fall von Festnahme, Hausdurchsuchungen oder gar Untersuchungshaft sei die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig oder sinnvoll, ist falsch.

Natürlich ist das Wahrnehmen von Haftprüfungsterminen und das Einlegen einer Haftbeschwerde sowie die Verteidigung vor Gericht ein wichtiger Teil. Die Tätigkeit eines Strafverteidigers ist jedoch weit umfangreicher. Wenn eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gestellt wird, sind Vielen ihre Rechte nicht bekannt. Im Ermittlungsverfahren nutzen die Polizeibeamten dies häufig, um Aussagen zu erhalten. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, Angaben zur Sache zu machen. In den meisten Fällen jedoch ist es äußerst schädlich. Dies abzuschätzen, erfordert Erfahrung und Fingerspitzengefühl.

Strafrecht, Kanzlei Dichgans Überlingen

Im Verkehrsstrafrecht,  in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten sowie Bußgeldsachen, wenn beispielsweise der Entzug des Führerscheines droht, lässt sich dies mit anwaltlicher Hilfe häufig abwenden.

Oft kann bereits im Vorverfahren entscheidend Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens genommen werden und eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Die Staatsanwaltschaft ist zwar gesetzlich dazu verpflichtet, alle Tatsachen objektiv zu ermitteln. Diese bedient sich jedoch hierzu der Polizei, für die diese Verpflichtung nicht gilt. Wir setzen uns dafür ein, dass Ihr Standpunkt von der Staatsanwaltschaft berücksichtigt wird.

Was sollte man als Beschuldigter im Strafverfahren tun?

Es ist davon abzuraten, gegenüber der Polizei eine Aussage zu machen. Sollte dies bereits geschehen sein, ist möglicherweise eine erneute Aussage oder aber eine Richtigstellung im Wege der schriftlichen Stellungnahme ratsam. Hierzu sollte man sich durch Akteneinsicht über den Rechtsanwalt erst einmal einen Überblick darüber verschaffen, was der Polizei bereits bekannt ist, um anschließend reagieren zu können.

Meist empfiehlt es sich, eine schriftliche Einlassung zur Sache über den Rechtsanwalt zu machen, und diese entweder mit dem Antrag auf Verfahrenseinstellung oder aber mit konkreten Beweisanträgen zu verbinden.

Strafbefehl und Anklageschrift

Wenn Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift bekommen haben, bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Verurteilung aufgrund der zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse überwiegend wahrscheinlich ist. Dies ist zwar keine Vorverurteilung, aber zeigt eine deutliche Tendenz. Hier bedarf es in beiden Fällen guter Argumente, um die Staatsanwaltschaft und den Richter davon zu überzeugen, das die beabsichtigte Verurteilung falsch wäre.

Gegen einen Strafbefehl lohnt es sich meist Widerspruch einzulegen, um in einer Gerichtsverhandlung ein günstigeres Ergebnis erzielen zu können. Das bloße Einlegen eines Widerspruchs führt jedoch zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung, deren Ausgang auch ungünstiger sein kann als die im Strafbefehl ausgesprochene Geld- oder Freiheitsstrafe.

Die Verteidigung in der Hauptverhandlung, nach Erhalt der Anklageschrift, aber auch nach Widerspruch gegen den Strafbefehl und deren Vorbereitung nach Akteneinsicht ist zentraler Aufgabenbereich der im Strafrecht tätigen Rechtsanwälte.  Die Befragung von Zeugen und das Stellen von Anträgen (bzw. Befangenheitsantrag oder Beweisanträge) aber auch Widerspruch gegen die Verwertung unrechtmäßiger Beweismittel erfordern Fachwissen und Erfahrung.

Opfervertretung

Aber auch wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind,  nehmen wir Ihre Interessen war. Ob als Zeugenbeistand, Vertreter der Nebenklage oder bei der Durchführung eines Täter-Opfer Ausgleichsverfahrens. Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, ist der Täter verpflichtet, den Ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen. Vom Schaden umfasst sind neben dem Ersatz der Ihnen entstandenen Schäden, auch Positionen wie Schmerzensgeld und die Kosten für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Entsprechende Ansprüche frühzeitig bereits im Strafverfahren geltend zu machen, hat den Vorteil, dass der Täter unter dem Druck der drohenden Verurteilung bereit sein wird, den Schaden schnell zu ersetzen, einen entsprechenden vorgerichtlichen Vergleich abzuschließen und so ein aufwendiges und häufig langwieriges gerichtliches Verfahren vermieden werden kann. Weiterhin kann erreicht werden, dass dem Täter im strafrechtlichen Verfahren die Schadenswiedergutmachung zur Auflage gemacht wird.

Wir beraten Sie neben dem Kerngebiet des Strafrechts und dem Jugendstrafrecht unter anderem auch in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts, Umweltstrafrechts sowie im Betäubungsmittelrecht.

Falls Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns oder  vereinbaren Sie einen Termin zum persönlichen Gespräch, oder kommen Sie einfach in unsere Kanzlei in Überlingen.

In Notfällen ist Rechtsanwalt Franz Dichgans unter  0176 611 954 50 jederzeit erreichbar

dichgans.besserer@online.de




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